Eigentlich haben die Verfassungsväter die politische Richtung schon vorgegeben. In Artikel 123 (3) der Verfassung des Freistaats Bayern heißt es: „Die Erbschaftssteuer dient auch dem Zwecke, die Ansammlung von Riesenvermögen in den Händen einzelner zu verhindern.“ Überzeugende Argumente für eine Erbschaftssteuer liefert sogar einer der bedeutendsten Vordenker des Liberalismus, John Stuart Mills: „Gerade die Anerkennung des Leistungsprinzips muss zu einer Beschränkung des Vermögens beitragen. Und nicht zuletzt gefährdet die Reichtumskonzentration die Freiheit einer Gesellschaft, wenn immer weniger ihrer Mitglieder infolge von Erbschaften über immer größere Vermögen verfügen.“1MILL, John Stuart (1857): Grundsätze der politischen Ökonomie. in: DIEHL, Karl; MOMBERT, Paul (Hrsg.): Grundsätze der Besteuerung. Ausgewählte Lesestücke zum Studium der politischen Ökonomie, Frankfurt am Main, 1982, S. 84 ff.
Dennoch wurde die Besteuerung größerer Vermögen in den letzten Jahren immer weiter zurückgefahren. Eine Vermögenssteuer wird seit 1995 gar nicht mehr erhoben, die Tarife der Einkommenssteuer wurden seit 2000 durchgängig gesenkt, Kapitaleinkünfte pauschal mit 25 Prozent versteuert. Dagegen beträgt der Spitzensteuersatz für Arbeitseinkommen 45 Prozent. Deshalb befand das Bundesverfassungsgericht Ende 2015 die Privilegierung von vererbtem und geschenktem Vermögen gegenüber erarbeitetem Einkommen für verfassungswidrig. Karlsruhe trug dem Gesetzgeber auf, schnellstmöglich eine Neuregelung zu finden. Nachdem die Novellierung des Erbschaftssteuerrechts am Widerstand der rot-grün geführten Länder im Bundesrat gescheitert war, ist ein Kompromiss erforderlich, dem sich die CSU beharrlich verweigert.
Entgegen der Vorgabe aus Karlsruhe weitet der von der CSU befürwortete Gesetzesentwurf die Privilegien für Unternehmen weiter aus. So kämen etwa Firmen mit sehr hohem Verwaltungsvermögen künftig in den Genuss von Privilegien, die vor der Gesetzesnovelle bisher nicht galten. In Kombination mit einer reduzierten Unternehmensbewertung könnte die Besteuerung für einen Handwerksbetrieb mit 19 Beschäftigten von vormals 26,4 Prozent auf nur noch 10,64 Prozent sinken.
Erbschaftssteuer sparen wie ein Boss
Außerdem ist es besonders effektiv, sein Unternehmen schon vor dem Erbfall an die minderjährigen Kinder zu verschenken. Zwar wird nach den Reformplänen grundsätzlich geprüft, ob auch das Privatvermögen der Kinder für mögliche Erbschaftssteuerzahlungen berücksichtigt werden muss. Verfügen die Kinder jedoch über kein eigenes Vermögen, läuft diese Regelung ins Leere und die Steuerquote liegt bei null Prozent. Dieses Schlupfloch wird aktuell schon eifrig genutzt, wie eine aktuelle Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung zeigt. Demnach gingen in den Jahren zwischen 2011 und 2014 Erbschaften in Höhe von insgesamt 37,3 Milliarden Euro steuerfrei an Minderjährige.
Ein weiterer großer Streitpunkt zwischen Bund und Ländern ist das sog. Verwaltungsvermögen. Verwaltungsvermögen beschreibt Werte, die nicht unmittelbar für die Produktion verwendet werden. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass künftig bis zu 10 Prozent des Verwaltungsvermögens als Betriebsvermögen angerechnet werden können und damit von der Erbschaftssteuerpflicht freigestellt sind. Gewiefte Unternehmer können nun ihr Vermögen in Form von sog. Cash-GmbHs steuerfrei übertragen. Außerdem ist weiterhin fraglich, ob Luxusgegenstände wie Segelyachten Gemälde und Oldtimer zum Verwaltungsvermögen gezählt werden dürfen.
Dabei ist ein steuerpolitischer Ausgleich dringend angesagt. Der im letzten Jahr erschienene OECD-Sozialbericht2OECD (2015): In It Together: Why Less Inequality Benefits All, OECD Publishing, Paris, S. 34 ff. zeigt, dass große Vermögen in der Bundesrepublik Deutschland deutlich stärker konzentriert sind als in den meisten anderen industrialisierten Ländern. Demnach besitzen zehn Prozent der Deutschen fast Zwei-Drittel des gesamten Privatvermögens. Die unteren 40 Prozent der Bevölkerung verfügen praktisch über kein Nettovermögen. Damit hat Deutschland die höchste Ungleichheit bei privaten Vermögen in der Eurozone. Auch die gute wirtschaftliche Konjunktur der letzten Jahre ist Berechnungen zufolge fast ausschließlich den Eigentümern von Unternehmen und den Beziehern von Kapitaleinkommen zugutegekommen.
Obwohl allen klar ist, dass der durchschnittliche Handwerksbetrieb nicht weiter belastet werden darf, singt der bayerische Finanzminister Markus Söder wieder sein altes, unternehmerfreundliches Lied. Aber was erwartet man auch von jemandem, der aus standortpolitischen Aspekten den Milliardenkonzern Apple im Bestreben unterstützt, seine Steuersparmodelle in Europa fortzuführen? Einmal mehr zeigt sich hier, dass die CSU das „S“ im Namen nicht verdient.
[Nachtrag am 25. September 2016]: Kurz vor knapp haben sich Bund und Länder im Vermittlungsausschuss doch noch auf einen Kompromiss zur Erbschaftssteuerreform geeinigt. Somit kommt der Gesetzgeber gerade noch einem Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts zuvor, das via Pressemitteilung schon angekündigt hatte, das Normenkontrollverfahren in Sachen Erbschaftssteuer erneut auf die Tagesordnung zu setzen. Zwar zählen Luxusgegenstände nun definitiv nicht zum Verwaltungsvermögen. Dennoch hat sich die CSU um Ministerpräsident Horst Seehofer bei der Frage der Unternehmensbewertung durchgesetzt, so dass die Steuereinnahmen künftig deutlich sinken werden. Außerdem scheiterten auch strengere Vorgaben für das sog. Abschmelzmodell, bei dem Erben eine Überprüfung ihres Privatvermögens verhindern können.
Somit liegen auch weiterhin große Vermögen in den Händen weniger. Bleibt nur zu hoffen, dass diese einseitige Begünstigung einer kleinen Bevölkerungsgruppe das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe nicht zufriedenstellen wird.
Referenzen
↑1 | MILL, John Stuart (1857): Grundsätze der politischen Ökonomie. in: DIEHL, Karl; MOMBERT, Paul (Hrsg.): Grundsätze der Besteuerung. Ausgewählte Lesestücke zum Studium der politischen Ökonomie, Frankfurt am Main, 1982, S. 84 ff. |
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↑2 | OECD (2015): In It Together: Why Less Inequality Benefits All, OECD Publishing, Paris, S. 34 ff. |