Erbschaftssteuer: der wachsenden Ungleichheit entgegenwirken

Eigentlich haben die Verfassungsväter die politische Richtung schon vorgegeben. In Artikel 123 (3) der Verfassung des Freistaats Bayern heißt es: „Die Erbschaftssteuer dient auch dem Zwecke, die Ansammlung von Riesenvermögen in den Händen einzelner zu verhindern.“ Überzeugende Argumente für eine Erbschaftssteuer liefert sogar einer der bedeutendsten Vordenker des Liberalismus, John Stuart Mills: „Gerade die Anerkennung des Leistungsprinzips muss zu einer Beschränkung des Vermögens beitragen. Und nicht zuletzt gefährdet die Reichtumskonzentration die Freiheit einer Gesellschaft, wenn immer weniger ihrer Mitglieder infolge von Erbschaften über immer größere Vermögen verfügen.“1MILL, John Stuart (1857): Grundsätze der politischen Ökonomie. in: DIEHL, Karl; MOMBERT, Paul (Hrsg.): Grundsätze der Besteuerung. Ausgewählte Lesestücke zum Studium der politischen Ökonomie, Frankfurt am Main, 1982, S. 84 ff.

Dennoch wurde die Besteuerung größerer Vermögen in den letzten Jahren immer weiter zurückgefahren. Eine Vermögenssteuer wird seit 1995 gar nicht mehr erhoben, die Tarife der Einkommenssteuer wurden seit 2000 durchgängig gesenkt, Kapitaleinkünfte pauschal mit 25 Prozent versteuert. Dagegen beträgt der Spitzensteuersatz für Arbeitseinkommen 45 Prozent. Deshalb befand das Bundesverfassungsgericht Ende 2015 die Privilegierung von vererbtem und geschenktem Vermögen gegenüber erarbeitetem Einkommen für verfassungswidrig. Karlsruhe trug dem Gesetzgeber auf, schnellstmöglich eine Neuregelung zu finden.

Referenzen

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1 MILL, John Stuart (1857): Grundsätze der politischen Ökonomie. in: DIEHL, Karl; MOMBERT, Paul (Hrsg.): Grundsätze der Besteuerung. Ausgewählte Lesestücke zum Studium der politischen Ökonomie, Frankfurt am Main, 1982, S. 84 ff.
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